Was war passiert?
In einem neu erstellten Gebäude waren in ein Hanggeschoss von der Terrasse her Wassereintritte aufgetreten, welche dort zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus sowie zu Feuchtigkeitsschäden geführt hatten. Da die Ursachen der Feuchteschäden nicht bekannt waren, wurde ich vom Gebäudebesitzer mit der Untersuchung des betroffenen Wohnzimmers sowie Beurteilung des Feuchtigkeitsschadens beauftragt.
Befunde am Gebäude
Zur Untersuchung des Gebäudes habe ich einen Ortstermin durchgeführt. Im Zuge des Ortstermins wurden das Untergeschoss sowie der Geländeanschluss an der Gartenseite untersucht.
Wenige Monate nach dem Einzug war ein erster Feuchteschaden im Hanggeschoss aufgetreten. Daraufhin hatte man den Fußboden im Untergeschoss getrocknet, den Bodenbelag neu verlegt und Malerarbeiten durchgeführt.
Zur Verhinderung weiterer Feuchtigkeitsschäden war daraufhin der Anschluss des Geländes an die Terrassentüren im Untergeschoss zusätzlich mit einem Flüssigkunststoff abgedichtet worden.
Einige Monate später trat nach einem Starkregen erneut Wasser in das Untergeschoss ein, so dass es dort zu einem zweiten Wasserschaden kam.
Untersuchungen und Befunde
Geländeanschluss
Beim Ortstermin war der Geländeanschluss an die Terrassentüren freigelegt:
Weiter war zu erkennen, dass die im Rahmen der ersten Sanierungsmaßnahmen angebrachte Abdichtung aus Flüssigkunststoff beseitigt worden war:
Lediglich wenige Reste des Flüssigkunststoffes waren noch vorhanden. Dies bedeutet, dass die Ausführung der Flüssigkunststoffabdichtung bei meinem Ortstermin nicht mehr untersucht werden konnte.
Laut Angabe soll ursprünglich die Oberkante des Geländes auf der Oberkante der Bodenplatte geplant gewesen sein. Im Bereich des Anschlusses der Terrassentüren an die Oberkante der Bodenplatte war jedoch keine Abdichtung sichtbar, welche dort unter der entfernten Abdichtung aus Flüssigkunststoff hätte angebracht sein müssen, um den oben genannte Geländeanschluss zu realisieren (Bild 4). Am Anschluss des unteren Holms der Terrassentüren war in der Fuge der dort eingebrachte Ortschaum frei sichtbar.
Gemäß der DIN 18533-1:2017-07, Abdichtung von erdberührten Bauteilen, wäre es notwendig gewesen, die Abdichtung des Gebäudes mindestens 15 cm über die Oberkante des anschließenden Geländes hochzuführen und den Abdichtungsanschluss zu schützen.
Alternativ hätte ein 5 cm hoher Abdichtungsanschluss ausgereicht, wenn vor der Terrassentüre eine Entwässerungsrinne eingebaut worden wäre.
Im vorliegenden Fall war am Anschluss der Terrassentür weder ein 15 cm hoher noch ein 5 cm hoher Anschluss der Abdichtung vorhanden.
Beurteilung:
Zusammenfassend zeigte sich, dass am Anschluss der Terrassentüren an die Bodenplatte keine fachgerechte Abdichtung mit ausreichender Aufkantungshöhe vorlag. Bezogen auf die ursprünglich bündig zur Oberkante der Bodenplatte geplante Geländeoberkante hätte eine fachgerechte Abdichtung mindestens 15 cm (ohne Entwässerungsrinne) bzw. mindestens 5 cm (mit Entwässerungsrinne) über Gelände hochgeführt werden müssen. Die Anforderungen der DIN 18531 und DIN 18533 an die mindestens notwendige Hochführung der Gebäudeabdichtung werden im Bereich der Terrassentüren bezogen auf das ursprünglich geplante Geländeniveau nicht erfüllt.
Ausführung der Abdichtung mit Flüssigkunststoff
Der Anschluss der Terrassentüren an die Bodenplatte sowie an die seitlich angrenzenden Wände war im Zuge der ersten Sanierung mit einem Flüssigkunststoff abgedichtet worden. Bereits vor dem Ortstermin hatte man diese Abdichtung jedoch vollständig wieder entfernt.
Bei meinen Untersuchungen zeigten sich aber folgende Hinweise, dass die Flüssigkunststoffabdichtung nicht fachgerecht hergestellt worden war:
Nicht fachgerechter Untergrund
Der Untergrund war teilweise nicht ausreichend eben, sondern wies Unregelmäßigkeiten, Kanten und Sprünge im Beton und den anschließenden Bereichen auf (Bild 5).
Beurteilung:
Der vorliegende Untergrund war nicht fachgerecht vorbereitet worden.
Vorstehendes Metallprofil am Holm unter der Terrassentür
Zwischen dem Rahmenprofil der Terrassentür und dem darunter als Höhenausgleich angebrachten Holm lag ein nach außen vorstehendes Profil aus Metall vor.
Über solche hervorstehenden Unregelmäßigkeiten kann eine Abdichtung aus Flüssigkunststoff nicht hinweg geführt werden, ohne dass mit Undichtigkeiten gerechnet werden muss.
Gemäß dem technischen Vorgaben des Herstellers des Flüssigkunststoffes darf der Untergrund keine Kanten oder Grate aufweisen.
Beurteilung:
Der vorliegende Untergrund des unteren Holms erfüllte aufgrund des vorstehenden Metallprofils nicht die Anforderungen der Firma Kemperol an Untergründe. Hier hätte eine entsprechende Vorbereitung des Untergrundes vorgenommen werden müssen.
Unebenheiten des Untergrundes an den Anschlüssen der Terrassentür
An den seitlichen Anschlüssen des Terrassentürprofils sowie an der unteren Fuge zwischen dem unteren Holm und der Bodenplatte lagen Unebenheiten, Kanten und Hohlstellen vor. Solche Bereiche sind ohne weitere vorbereitenden Maßnahmen als Untergründe für eine Abdichtung mit Flüssigkunststoff nicht geeignet.
Beurteilung:
Der vorliegende Untergrund an den Anschlüssen der Terrassentürprofile erfüllte aufgrund der unregelmäßigen Kanten und Hohlstellen nicht die Anforderungen der Firma Kemperol an Untergründe. Hier hätte eine entsprechende Vorbereitung des Untergrundes vorgenommen werden müssen.
Fehlendes Abdichtungsvlies
Beim Ortstermin waren noch einzelne Reststücke der ehemaligen Abdichtung aus Flüssigkunststoff vorhanden. Diese Reststücke habe ich durch Brechen untersucht und den Querschnitt betrachtet. Bei dieser Untersuchung stellte ich fest, dass innerhalb der Abdichtungsschicht kein Vlies vorhanden war.
Abdichtungen aus Flüssigkunststoff benötigen eine Einlage aus einer Vliesschicht. Aus den entsprechenden technischen Merkblättern des Herstellers gehen solche Einlagen auch hervor
Beurteilung:
Die beim Ortstermin vorgefundenen Reststücke der Flüssigfolienabdichtung wiesen keine Vlieseinlage auf. Hierbei handelte es sich nicht um eine fachgerechte Abdichtungsschicht.
Zusammenfassende Beurteilung
Meine Untersuchungen ergaben, dass der Untergrund der Flüssigkunststoffabdichtung nicht die Anforderungen der Herstellerfirma gemäß den technischen Merkblättern erfüllte. Insbesondere lagen
· Unregelmäßigkeiten, Kanten und Sprünge im Beton,
· vorstehende Metallprofile am unteren Holm der Terrassentüren,
· unregelmäßigen Kanten,
· Hohlstellen und
· keine fachgerechte Abdichtungsschicht aufgrund fehlender Vlieseinlage
vor. Dies bedeutet, dass aufgrund des nicht fachgerechten Untergrundes sowie der fehlenden Vlieseinlage mit Undichtigkeiten an den mit Flüssigkunststoff ausgeführten Abdichtungsanschlüssen an die Terrassentüren gerechnet werden muss.
Vorschlag zum weiteren Vorgehen
- Freilegen der Fassadenanschlüsse an die Sockelbereiche der Terrassentüren auf einer Breite von etwa 30 cm. Es muss sichergestellt werden, dass die handwerkliche Ausführung der neuen Abdichtung einerseits handwerklich ohne Behinderungen und andererseits fachgerecht hergestellt werden kann.
- Fachgerechte Vorbereitung des Untergrundes.
- Herstellung einer Abdichtung der Terrassentüren mit einem Flüssigkunststoff. Hierbei müssen die Vorgaben der DIN 18533 beachtet werden.
- Wiederherstellung der Wärmedämmung am Erdreichanschluss sowie des Wärmedämm-Verbundsystems im Sockelbereich.
- Herstellung eines neuen Geländeanschlusses. Hierbei ist es empfehlenswert aufgrund der Geländesituation auf der gesamten Breite der zur Terrasse orientierten Südfassade eine Entwässerungsrinne einzubauen. Die Entwässerungsrinne muss an die Regenentwässerung angeschlossen werden.
Alle Maßnahmen müssen im Detail geplant und überwacht werden. Außerdem müssen alle Leistungen von einer Fachfirma ausgeführt werden.
Kommentar schreiben